Muss ich am Schluss die Überprüfung machen?

Natürlich bleibt es Ihnen frei, das erlernte Wissen überprüfen zu lassen
Das über uns erlernte Wissen können Sie vielfältig einsetzen und es erweitert Ihr Erfahrungsspektrum auch ohne eine amtsärztliche Bestätigung
Wenn Sie also auf eine Erlaubnis, als Heilpraktiker/in tätig sein zu dürfen, keinen Wert legen oder sie nicht für Ihre tägliche (berufliche) Praxis benötigen, wird Ihr erlerntes Wissen dadurch nicht wertloser und im umgekehrten Fall nicht wertvoller
Die Erlaubnis hat in erster Linie juristische Vorteile, weil Sie mit ihr eben körperliche wie psychische Erkrankungen diagnostizieren und offiziell therapieren dürfen

In welcher Reihenfolge sollte ich lernen?

Die Reihenfolge, in der Sie die Themen erlernen ist prinzipiell nicht wichtig. Allerdings hat es sich gezeigt, dass es Themen gibt, die als Grundlage für alle weiteren Themen dienlich sind.
Beim Heilpraktiker ist dies z.B. „die Zelle“, beim Heilpraktiker für Psychotherapie sind es die Themen „Systematik und Diagnostik“ und „Therapiemethoden“, da diese beim Studium der darauf folgenden Krankheitsbilder natürlich immer wieder auftauchen („Was sind die gesunden Funktionen, bzw. die krankhaften Fehlfunktionen der Zelle?“ oder „Wie kann ich die Störung diagnostizieren und welche Therapie wird als hilfreich und wirksam angesehen?“)
Die Reihenfolge der Themen, wie sie auf dieser Seite angeordnet sind, ist demnach unsere Empfehlung. Wenn Sie eine andere Reihenfolge bevorzugen, weil sie Ihnen sinnvoller erscheint, steht Ihnen dies selbstverständlich frei. Wichtig ist, dass Sie zum Schluss die Themen und eventuelle Verknüpfungen untereinander kennen und können.

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine sind meistens in der zweiten März- bzw. Oktoberwoche. Das allerdings kann auch von Amt zu Amt verschieden sein. Informieren Sie sich also rechtzeitig über die Gepflogenheiten Ihres Gesundheitsamtes.

Anmeldung bei Ihrem Gesundheitsamt

Das prüfende Amt ist Ihr örtliches Gesundheitsamt. Je nachdem, wo Sie wohnen, kann dies auch ein Amt Ihres Kreisbezirkes sein, das für die umliegenden Gesundheitsämter die Überprüfung zentral abnimmt. Die Adresse bekommen Sie entweder von Ihrer Stadtverwaltung oder Sie können Sie auch im Internet finden.

Die Anmeldeunterlagen fordern Sie am besten telefonisch beim zuständigen Ordnungsamt an. Das Ordnungsamt ist nämlich schlussendlich das Amt, das Ihnen nach bestandener Überprüfung vor dem Gesundheitsamt die Erlaubnis erteilt. In aller Regel bekommen Sie neben den benötigten Formularen auch gleich Hinweise zum Ablauf und vor allem den Kosten mitgeschickt. Die Zusendung dieser Unterlagen ist unverbindlich, d.h Sie gelten erst dann als angemeldet, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen zusammen getragen und mit dem ausgefüllten Anmeldeformular zurückgesandt und vor allem: Wenn Sie das geforderte Geld überwiesen haben.

Hier müssen Sie evtl. etwas geduldig sein, da das entsprechende Amt erst die Rückmeldung der Kasse braucht, dass Ihre Überweisung eingegangen ist.

Die Erlangung des Wissens

Viele Wege führen nach Rom. Will heißen: Sie können das benötigte Wissen auf vielfältige Weise Erlangen:

  • Sie können eine Schule besuchen mit regelmäßigem Unterricht
  • Sie können eine Wochenendausbildung absolvieren
  • Sie können ein Fernstudium beginnen
  • Sie können sich das Wissen in einem Selbststudium, also autodidaktisch aneignen
  • Sie können, so oder so, eine Lerngruppe initiieren

Mittlerweile gibt es einige Gesundheitsämter, die eine Ausbildungsbestätigung verlangen. Das bedeutet, dass Sie von einer Schule oder einem Lehrer eine Bestätigung benötigen. Gesetzlich geregelt ist dieses Vorgehen allerdings nicht. Letzten Endes müssen Sie selbst entscheiden, welche Ausbildungsform Ihrem Lernverhalten am besten entspricht. Davon abhängig ist natürlich auch, ob Sie das entsprechende Zeitvolumen bewältigen können. Selbst wenn Sie es bewältigen können, müssen Sie sich die Frage stellen, ob Sie es wollen. Im Folgenden finden Sie einige Hinweise hierzu.
Die erste Frage die Sie sich stellen sollten ist die nach der prinzipiellen Ausbildungsform:

1.Ausbildung in einer Gruppe
Dies kann im Vollzeit-Unterricht, an bestimmten Tagen oder auch an Wochenenden sein. Hier findet der Unterricht also zu geregelten Zeiten an einem bestimmten Ort (Schule, Seminarhaus, etc.) statt.

2.Autodidaktische Ausbildung im Fern- oder Selbststudium
Hier bekommen Sie entweder das Lehrmaterial in einer oder auch in mehreren regelmäßigen Postsendungen, bzw. auf einem Internetportal zur Verfügung gestellt. Sie lernen weitestgehend alleine und haben als Lernkontrolle entweder Lösungsschlüssel vorliegen oder bekommen regelmäßig eingesendetes Material korrigiert zurückgeschickt.
Lassen Sie uns die beiden prinzipiellen Möglichkeiten einmal genauer anschauen:

1. Ausbildung in einer Gruppe

1.1.Schule mit regelmäßigem Unterricht
Zumeist dauert eine solche Schule 1 bis 3 Jahre und der Unterricht findet zu festen Terminen statt, so z.B. an einem Wochentag und/oder an bestimmten Wochenenden. Die Themen werden hier natürlich recht ausführlich behandelt und oftmals erhalten Sie einen tieferen Einblick in die Materie, da durchaus auch nicht prüfungs- wohl aber Themenrelevante Informationen besprochen werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie Ihren Referenten und Ihre Mitschüler regelmäßig sehen. Neben den Aspekten des „socializings“ haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, Fragen zeitnah zu stellen.
1.2.Wochenend-Ausbildung
Hier werden die Prüfungsrelevanten Themen an mehreren Wochenenden besprochen. Dazwischen liegt die Zeit des Lernens und des Fragen-Herausschreibens. Der Vorteil ist, dass Sie zeitlich nicht so gebunden sind und gleichzeitig nicht ganz auf den Referenten verzichten müssen, der Ihnen unter Umständen schwierige Sachverhalte erklären kann.
1.3.Einzelausbildung
Hier sind Sie alleine oder zu zweit mit einem Referenten zusammen und lernen so den geforderten Stoff. Eine Einzelausbildung kann sich wesentlich intensiver mit dem Stoff auseinandersetzen und ist in der Regel nicht teurer als eine Wochenend- oder Vollzeitausbildung.

2.0. Autodidaktische Ausbildung im Fern- oder Selbststudium

2.1.Reines Selbststudium
Dies ist sicher die preiswerteste Möglichkeit, ein Studium zu absolvieren: Sie kaufen sich Bücher, wühlen sich durch Wikipedia durch und strukturieren Ihr Studium selbst. Es gibt mittlerweile zahlreichen Studienabläufe (Curriculum, Mehrzahl: Curricula) im Netz, an Hand der Sie sich orientieren können – so zum Beispiel auch am Beginn dieses Online-Buches!
2.2.Selbststudium mit vorgegebenem Lehrplan
Hier bekommen Sie entsprechendes Lehrmaterial zugesandt, an das Sie sich halten können. Sie ersparen sich langes Herumsuchen denn: Bestenfalls hält sich dieses Lehrmaterial an die Anforderungen der Gesundheitsämter und wurde auch bereits für Ausbildungen verwendet und natürlich für gut befunden.
2.3.Selbststudium mit strukturiertem Lehrplan
Hier bekommen Sie das Lehrmaterial regelmäßig zugesandt. Im Grunde ist dies nichts anderes als die obige Variante und besonders dann geeignet, wenn Sie im Grunde ein Autodidakt sind, auf eine gewisse Strukturierung jedoch nicht verzichten wollen.

Das Heilpraktikergesetz

§1
1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft … erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Dieses Gesetz stammt aus dem vorigen Jahrhundert und wurde in dieser Form 1939 verabschiedet. Sie werden vermutlich wissen, wie es in dieser Zeit um und in Deutschland aussah. So wurde dieses Gesetz übrigens als Auslaufgesetz verabschiedet. Man wollte den Berufsstand der Heilpraktiker mit diesem Gesetz sozusagen ausklingen lassen, was bis heute nicht gelungen ist.
Vermutlich habe Sie auch schon die Gerüchte gehört, dass es wohl mit den Heilpraktikern nicht mehr lange gehen wird. Trösten Sie sich: Ich kennen sie seit vielen Jahren. Irgendwann ist es vielleicht tatsächlich mal rum mit dem Heilpraktiker, bis dahin allerdings wird es sicher noch etwas dauern.

Voraussetzungen

Wenn Sie sich sicher sind, dass die Erlangung der Erlaubnis zum Heilpraktiker für Psychotherapie erstrebenswert ist, haben Sie den ersten Schritt bereits geschafft: Sie haben eine Entscheidung getroffen, von der Sie überzeugt sind.
Nochmal: Aus welchem Grund auch immer Sie den Titel „Heilpraktiker“ tragen wollen – seien es juristische, egoistische oder fachliche Gründe:
Stehen Sie hinter Ihrer Entscheidung, denn die Erlangung des Wissens und auch die anschließende Überprüfung erfordern schon ein gewisses Durchhaltevermögen und Lernbereitschaft. Je klarer die Gründe für die Entscheidung sind und je mehr Sie dahinter stehen, umso leichter wird Ihnen dieser Weg fallen. Bestenfalls macht er Ihnen einfach Spaß. Um zur Überprüfung zugelassen zu werden…

  • müssen Sie das 25. Lebensjahr erreicht haben
  • müssen Sie einen Volksschulabschluss oder vergleichbares besitzen
  • müssen Sie körperlich und geistig in der Lage sein, diesen Beruf auszuüben (dies entscheidet ein Arzt, der dies auch attestieren muss)
  • muss Ihr Vorstrafenregister bestenfalls unbeschrieben sein (hier wird ein Führungszeugnis „a“ verlangt)
  • müssen Sie natürlich das notwendige Wissen besitzen und in der Prüfung auch erinnern können und
  • müssen Sie die Kosten für die Überprüfung tragen können – dazu später noch mehr.

Brauche ich die Erlaubnis?

Häufig bekommen wir die Frage gestellt, für was eine solche Überprüfung notwendig sei. Die Antwort – rein juristisch beantwortet: „Um therapieren zu dürfen!“
Viel öfter allerdings höre ich Sätze wie:

„Heutzutage braucht man ja irgendeinen Titel, für meine Arbeit brauchte ich ihn nicht unbedingt.“
„Die Leute wollen einen Titel sehen, um mir vertrauen zu können.“
„Eigentlich stört mich der wissenschaftliche Blick auf die Dinge ja nur und ich habe Angst, dass ich auf den falschen Weg komme, aber…!“

Dazu sei zu sagen: natürlich haben Schulpsychologie und Schulmedizin die Weisheit auch nicht mit Löffeln gegessen und sie sind sich sehr wohl darüber im Klaren, dass Sie längst nicht jedem Menschen mit einer psychischen oder körperlichen Symptomatik helfen kann. Nichtsdestotrotz unternimmt Sie den Versuch, Störungen zu klassifizieren und Lösungen für sie zu finden. Wir selbst sind längst nicht mit allem und jedem einverstanden, was die Wissenschaft zu bieten hat. Dasselbe allerdings gilt auch für die Esoterik, die alternativen Heilmethoden, seien sie psychologisch oder körperlich, und allen anderen Bereichen dieses Lebens. Also bleibt es dabei: Neben der Erlangung von weiterem Wissen über psychische und körperliche Symptome erhalten Sie eine rechtliche Legitimierung, Menschen mit solchen therapieren zu dürfen, uns so ganz nebenbei bekommen Sie einen Titel und ein Blatt Papier, dass Sie denjenigen zeigen können, die auf eine solche Erlaubnis bestehen.
Und: Auch daran sollte nichts verkehrt sein. Ein gesundes Ego hat einen gesunden Körper.

Was ist der Heilpraktiker/Heilpraktiker für Psychotherapie?

Der Heilpraktiker/Heilpraktiker für Psychotherapie setzt eine überprüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt voraus. Nach bestandener überprüfung dürfen Sie sich „Heilpraktiker“, bzw. „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder (je nach Gesundheitsamt) „Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet für Psychotherapie“ nennen.
Juristisch gesehen haben Sie damit die Erlaubnis, physische (HP), bzw. psychische (HP/Psycho) Erkrankungen zu diagnostizieren und zu THERAPIEREN. Therapie in diesem Sinne bedeutet, dass Sie eine diagnostizierte Störung auch behandeln dürfen. Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie dies nicht.