Richtlinien für die Heilpraktiker/Psychotherapie-Überprüfung
Die eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Eingabe in einer Suchmaschine führt in der Regel zur entsprechenden Seite des entsprechenden Bundeslandes. An dieser Stelle ist exemplarisch die neuen Richtlinien des Landes Niedersachsen aufgeführt. So ähnlich wird auch in anderen Bundesländern geprüft. Vor der Überprüfung lohnt es, sich zu informieren.
Sektorale Heilpraktikererlaubnis Niedersachsen
Wird eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 5 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.
Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen.
7.1 Sektorale Erlaubnis nach dem HeilprG auf dem Gebiet der Psychotherapie
7.1.1 Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprG-DVO ist grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen bei Antragstellenden, die
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a)
den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen oder über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen und eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben oder
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b)
über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie verfügen und
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c)
glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.
7.1.2 Bei Antragstellenden, die die Voraussetzungen der Nummer 7.1.1 nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen.
7.1.3 Die eingeschränkte Überprüfung (Nummer 7.1.2) der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss (Nummer 4.3) durchzuführen.
7.1.4 Die Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in den Sachgebieten in Nummer 5 beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie und den folgenden Sachgebieten:
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a)
Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemerkrankungen und degenerativen Erkrankungen,
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b)
Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
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c)
Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, sodass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,
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d)
ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das seelische Krankheitsbild,
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e)
Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,
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f)
Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologischen Grundlagen der Psychotherapie,
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g)
Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,
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h)
Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre, medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer oder seiner Diagnose zu behandeln.
7.1.5 Der schriftliche Teil der Überprüfung umfasst 28 Fragen und dauert 60 Minuten. Die Nummern 6.1 bis 6.6.1, 6.6.3 bis 6.6.5 und 6.6.10 gelten entsprechend.
7.1.6 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten. Die Nummern 6.6.6, 6.6.7, 6.6.9 und 6.6.10 gelten entsprechend.


